Information gemäß Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088*)

Die Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) enthält Vorgaben zur Transparenz von Finanzberatern in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken und in Bezug auf Strategien zu deren Einbeziehung bei etwaigen Anlageberatungstätigkeiten. Gemäß der Offenlegungsverordnung ist ein Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. 

Die Pflichten unter der Offenlegungsverordnung treffen Finanzberater, soweit diese Anlageberatungstätigkeiten erbringen, die sich auf bestimmte Finanzprodukte beziehen (beispielsweise Altersvorsorgeprodukte, alternative Investmentfonds). Derartige Finanzprodukte sind aber nicht Gegenstand einer etwaigen Anlageberatungstätigkeit der pbb. Soweit die pbb gegenüber Kunden Anlageberatungstätigkeiten erbringt, beziehen sich diese vielmehr regelmäßig auf derivative Finanzinstrumente (beispielsweise Swap-Geschäfte), die im Zusammenhang mit einem zugehörigen Grundgeschäft (beispielsweise einem Darlehen mit variabler Verzinsung) abgeschlossen werden, um Risiken des Grundgeschäfts (beispielsweise Zinsänderungsrisiken) abzusichern. Für diese derivativen Finanzinstrumente sind Nachhaltigkeitsrisiken ohne Relevanz und damit auch nicht Gegenstand einer etwaigen Anlageberatungstätigkeit durch unser Haus. Auf Seiten des Grundgeschäfts können Nachhaltigkeitsaspekte (beispielsweise die Energieeffizienz einer Immobilie) hingegen eine Rolle spielen. 

Gemäß der Offenlegungsverordnung müssen Finanzberater ferner angeben und auf ihren Internetseiten veröffentlichen, inwiefern ihre Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Die pbb unterliegt als Kreditinstitut in Bezug auf ihr Vergütungssystem den Vorgaben des KWG, der CRD und der IVV und hat in diesem Rahmen auch Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt. So legt die pbb jährlich übergreifende strategische Schwerpunktsetzungen für die variable Vergütung fest, die eng mit den aus der Geschäfts- und Risikostrategie abgeleiteten wesentlichen Institutszielen und Planungen verzahnt sind. Hierzu gehören auch Ziele hinsichtlich Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Ziele). Dies sind beispielsweise spezifische Ziele zur ökologischen Nachhaltigkeit oder zur Förderung und Umsetzung flexibler Rahmenbedingungen von Arbeit und Frauenförderung. Der Aufsichtsrat legt regelmäßig entsprechende ESG-Ziele auch für die Mitglieder des Vorstands fest, siehe hierzu auch die näheren Angaben im Vergütungsbericht des pbb Konzerns.

Für weitere Informationen wenden Sie sich gegebenenfalls gerne an Ihren Kundenbetreuer.


* Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor